Sexuelle Nötigungen sind seit Jahren ein nicht unbedeutendes, weit verbreitetes Thema bei der Bundeswehr.
Da es sich bei sexuellen Nötigungen um eine Straftat handelt (§ 178 StGB) muss der Vorgesetzte auch in vermeintlich einfachen Fällen die Angelegenheit im Rahmen der Mitteilungspflicht in Strafsachen (MiStra) den Strafverfolgungsbehörden melden.
Betroffene Soldaten sollten sich auch dann nicht zu einer Aussage verleiten lassen, nachdem Ihnen u.U. angedeutet wurde, dass der Vorgang dann in der Truppe bleibt und nicht weitergeleitet wird. Dies ist irreführend, da der Vorgesetzte durch eine unterbliebene Meldung selbst ein Dienstvergehen begeht. Die Ahndung einer Straftat ist auch nicht mit einfachen Disziplinarmaßnahmen, wie einer Geldbuße oder eines Verweises möglich.
Das Bundesverwaltungsgericht hat beispielsweise mit Urteil vom 30.06.2022 (BVerwG 2 WD 14.21) die Degradierung eines Soldaten wegen sexueller Belästigung einer Schülerpraktikantin und einer außerdienstlichen Körperverletzung eines Kameraden ausgesprochen.
Es kann auch zu (bei anders gelagerten Fällen) eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis und die Aberkennung sämtlicher Bezüge und Übergangsgelder führen.
Bei vorsätzlichen Freiheitsstrafen ab einem Jahr, auch wenn diese zur Bewährung ausgesetzt werden, verliert der Soldat seinen Status (§ 48 S. 2 SG).