Fahrerlaub­nis­­ und Führerschein

Wir helgen Ihnen dabei, Ihren Führerschin zu behalten oder

wieder zurück zu bekommen

Unsere Kanzlei vertritt Mandanten in Fahrerlaubnisverfahren überwiegend erfolgreich seit über 23 Jahren.


Sie wurden zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) aufgefordert?


Sie sind LKW-Fahrer, Busfahrer oder Berufskraftfahrer  und benötigen Hilfe bei der Verlängerung der Fahrerlaubnis ?


Wenn Sie insoweit betroffen sind, können Sie sich eine kostenfreie Ersteinschätzung bei Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Christian Steffgen einholen.

Unsere Kanzlei Steffgen hat die fachliche Expertise für Fahrerlaubnisverfahren, Führerschein und das Punktsystem.



Ärztliche Gutachten zur Klärung von Eignungszweifeln. Fahrerlaubnisbehörden fordern zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblemen (§ 13 FeV) oder im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel (§ 14 FeV) die Beibringung von ärztlichen Gutachten. 

Probleme bestehen häufig bei der Auswahl der Ärzte oder anderen als den geforderten Auskünften. Wir beantragen Akteneinsicht und klären die Problematik mit den Behörden


Wurde einem LKW-Fahrer (Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E)  die Fahrerlaubnis einmal bereits erteilt, wird ihm gemäß § 24 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis auf Antrag nach Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer (§ 23 Abs. 1 Satz 2 FeV) diese um weitere fünf Jahre verlängert.
Ist die Fahrerlaubnis jedoch bereits abgelaufen, wird sie dem Antragsteller gemäß § 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 FeV für weitere fünf Jahre nur neu erteilt, wenn er seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 zur FeV sowie die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 zur FeV nachweist und keine Tatsachen vorliegen, die die darauf schließen lassen, dass eine der aus den §§ 7 bis 19 FeV aufgeführten Voraussetzungen fehlen.

Welche Tatsachen können der Neuerteilung entgegenstehen ?
Die Behörden können bereits dann Maßnahmen anordnen, wenn ihnen gewichtige Anhaltspunkte vorliegen (BayVGH, B.v. 23.10.2014 - 11 ZB 14.1725). Entgegen weitverbreiteter Meinung müssen die Behörden dies nicht beweisen. Ausreichend ist beispielsweise, dass die Behörde - etwa über die Meldung aufgrund einer Polizeikontrolle - Kenntnis von gesundheitlichen Einschränkungen des Fahrers erhalten hat. Gelegentlich äußern Betroffene auch solche Tatsachen, wie epileptische Anfälle, Schlafapnoe, Bluthochdruck oder andere Einschränkungen spontan in einer Kontrolle. Eine solche Äußerung ist für die Behörde ebenfalls ein Anhaltspunkt um Maßnahmen wie ein verkehrsmedizinisches Gutachten anzuordnen.
Die Voraussetzungen nach § 15 FeV fehlen auch, wenn der Betroffene die erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nicht mehr besitzt. Dies ist der Fall, wenn seit Erlöschen der Fahrerlaubnis bereits eine lange Zeit, in der Regel mehrere Jahre vergangen sind. Zwei Jahre ohne Fahrpraxis sind noch nicht problematisch (Begr. zur ÄndVO v. 18.7.2008, VkBl. 08, 568).
Das Bundesverwaltungsgericht differenziert ebenfalls danach, wie lange die Phase der mangelnden Fahrpraxis gedauert hat (BVerwG, U.v. 27.10.2011- BVerwG 3 C 31.10).


Bindungswirkung strafgerichtlicher Entscheidungen

Wurde bei einem Delikt im Straßenverkehr ein Urteil eines Strafgerichts verhängt, unterliegen die Fahrerlaubnisbehörden bestimmten Einschränkungen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 3 Abs. 4 StVG. Demnach  kann die Behörde zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht.
Ein Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen dabei gemäß § 3 Abs. 4 S.2 StVG einem Urteil gleich; dies gilt nach der Bestimmung auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
Die  Bindungswirkung gilt übrigens für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen, sodass in derartigen Fällen die Behörde schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf (BayVGH, U.v. 17.4.2023 – 11 BV 22.1234 – BayVBl. 2023, 667 Rn. 28).
Eine Bindungswirkung tritt aber nicht ein und die Behörde kann beispielsweise eine MPU anordnen, wenn das Strafurteil keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder in den schriftlichen Gründen unklar bleibt, ob das Gericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1988 – 7 C 46.87).
Wenn die gerichtliche Entscheidung in sich widersprüchlich ist, weil der Angeklagte als fahrungeeignet bezeichnet wird, von einer Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB aber ohne Begründung abgesehen wird, tritt eine Bindungswirkung ebenfalls nicht ein (vgl. NdsOVG, B.v. 14.9.2015 – 12 ME 102/15).



MPU bei einer BAK unter 1,6 Promille

Grundsätzlich erfolgt bei einer Alkoholproblematik  ab 1,6 Promille oder nach wiederholter Trunkenheitsfahrt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).
Die gesetzliche Ermächtigungsnorm findet sich in § 13 FeV. Demzufolge ist die MPU ebenfalls anzuordnen, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,  die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit entzogen war oder sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Ausreuichend ist für die Anordnung jedoch nicht jede durch Strafbefehl oder Urteil angeornete Entziehung. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht eröffnet  § 13 Nr. 2 d FeV keine überlagernde Kompetenz, die den Grenzwert hinfällig werden lässt (BVerwG DAR 2017,533).
Dennoch wurden von einigen Oberverwaltungsgerichten Gutachtensanordnungen gemäß § 11 FeV zugelassen. Diese Rechtsprechung ist jedoch als überholt zu erachten. Bei einer Alkoholproblematik kommt zutreffend nur § 13 FeV zur Anwendung (vgl. BayVGH SVR 2009,113).



Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)
Bei wiederholt auftretenden schweren Hypoglykämien im Wachzustand besteht für drei Monate keine Fahreignung für Motorradfaher und Autofahrer; LKW-Fahrer und Busfahrer dürfen dagegen 12 Monat nicht mehr fahren (Nr. 5.5 der Anl. 4 FeV). Die Fahrerlaubnisbehörden ordnen dann regelmäßige ärztliche Kontrollen an.
Den Fahrerlaubnisbehörden reichen häufig die Untersuchungen der behandelnden Ärzte nicht aus. Gefordert werden oft Diabetologen und Verkehrsmediziner.
Die Ärztin oder der Arzt Patientin  gibt aus medizinischer Sicht eine verbindliche Einschätzung über die Fahrtauglichkeit aus. Wer sich hieran nicht  hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z. B. Insulin)sind alle drei Jahre eine fachärztliche
Begutachtung und regelmäßige ärztliche Kontrollen erforderlich. Hier werden von den Behörden nicht immer die vorgelegten Atteste anerkannt.


Bluhochdruck

Krankheitsbilder ohne Fahreignung
Bei Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeit, erhöhtem Blutdruck mit zerebraler Symptomatik und/oder Sehstörungen,    NYHA IV (Beschwerden in Ruhe) und bei  peripheren arterielle Verschlusskrankheiten bei Ruheschmerz ist die Fahreignung nicht gegeben (Nr. 4.1.1, 4.2.1, 4.5.4. 4.6.1 der Anl. 4 FeV).

Krankheiten mit bedingter Eignung
Wurden Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeit erfolgreich durch Arzneimittel oder Herzschrittmacher behandelt, sind Kontrollen gemäß den Begutachtungsleitlinien erforderlich (Nr. 4.1.2 der Anl. 4 FeV).
Bettragen die  Blutdruckwerte 180 mmHg oder darüber systolisch und/oder 110 mmHg diastolisch ode darüber ordnen die Fahrerlaubnisbehörden dann regelmäßige ärztliche Kontrollen an ( (Nr. 4.1.2 der Anl. 4 FeV).

Hat ein PKW- oder Motorradfahrer einen Herzinfarkt mit  EF unter  35% erlitten, ist die Fahreignung bei komplikationslosem Verlauf gegeben, sonst wird eine kardiologische Untersuchung angeordnet. LKW-Fahrer und Busfahrer sind mindestens sechs Wochen fahruntauglich, danach hängt die Fahreigung vom Ergebnis einer kardiologischen Untersuchung ab.
War bei einem Herzinfarkt   EF  35% oder darunter oder bei einer akuten dekompensierten Herzinsuffizienz im Rahmen eines akuten Herzinfarktes, ist die Fahreignung bei PKW- und Motorradfahreren mindestens vier Wochen nicht gegeben, danach entscheidet eine kardiologische Untersuchung über die Eignung. LKW-Fahrer und Busfahrer dürfen grundsätzlich nicht mehr fahren; dies gilt nicht bei einer entsprechend positiven kardiologischen Untersuchung.


Liegt eine   NYHA I -Herzerkrankung ohne körperliche Limitation -oder    NYHA II - leichte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit- vor, sind bei LKW-Fahrer und Busfahrern jährlich kardiologische Kontrolluntersuchungen durchzuführen.


Tagesschläfrigkeit und Schlafapnoe können Einfluß auf die Fahreignung haben.


Liegt eine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit vor, darf man nicht mehr fahren (Nr. 11.2.1 Anl 4 FeV). Wurde die Krankheit behandelt, ist die Fahreignung gegeben, wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt (Nr. 11.2.2 Anl 4 FeV). Ärztliche Begutachtungen und regelmäßige ärztliche Kontrollen können durch die Fahrerlaubnisbehörden jedoch angeordnet werden.


Einschränkungen bei mittelschwerer und schwerer Schlafapnoe
Ein mittelschweres  obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) liegt bei einem Apnoe-Hypopnoe-Index zwischen 15 und 29 pro Stunde; ein schweres bei einem Apnoe-Hypopnoe-Index von mindestens 30 pro Stunde  (Nr. 11.2.3 Anl 4 FeV). Unter geeigneter Therapie und wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt ist die Fahreigung in allen Fahrerlaubnisklassen gegeben.
Bei PKW- und Motorradfahrern können ärztliche Begutachtungen, regelmäßige ärztliche Kontrollen in Abständen von höchstens drei Jahren angordnet werden. LKW-Fahrer und Busfahrer müssen die ärztlichen Kontrollen mindestens einmal im Jahr durchführen lassen.


Einschränkungen der Sehfähigkeit

Vor der erstmaligen Erteilung einer LKW- oder Bus-Fahrerlaubnis müssen die Bewerber ärztlich untersucht werden. Der Europäische Gerichtshof hat am 21.03.2024 (Az: C-703/22) auf ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Nr. 6.4 des Anhangs III der Richtlinie 2006/126/EG Stellung bezogen. Für die Fahrerlaubnisse der Gruppe 2 (LKW und Bus) werden bestimmte Werte festgelegt. Daneben sollte das horizontale Gesichtsfeld mit beiden Augen mindestens 160 Grad betragen, die Erweiterung sollte nach rechts und links mindestens 70 Grad und nach oben und unten mindestens 30 Grad betragen. Innerhalb des Bereichs der mittleren 30 Grad sollte keine Beeinträchtigung vorliegen.
Der Kläger ist ein niederländischer Inhaber der Fahrerlaubnisklassen C und CE und leidet unter einem eingeschränkten horizontalen Gesichtsfeld. Dieses Leiden wird als „Hemianopsie“ bezeichnet. Die CBR wies mit Bescheid vom 14. Februar 2017 einen ersten Antrag auf Feststellung der körperlichen und geistigen Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs ab. Dies erfolgte obwohl ein befürwortendes Gutachten eines Augenarzts vom 11. Januar 2017 sowie ein ärztlicher Berichts eines anderen Arztes vom 25. August 2016 vorlagen.
Der Europäische Gerichtshof entschied, dass im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und von Art. 15 der Charta die Bestimmung dahin auszulegen ist, dass es danach in einem konkreten Fall einer Person, verwehrt ist, möglicherweise als diesem Erfordernis entsprechend angesehen zu werden, wenn sie nach Ansicht mehrerer medizinischer Sachverständiger tatsächlich tauglich ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, das in eine dieser Klassen fällt.


Auslands-Fahrerlaubnisse

Im Ausland erteilte Fahrerlaubnisse gelten im Rahmen der unionsrechtlich harmonisierten Fahrzeugklassen grundsätzlich auch in Deutschland.
Das VG Trier hat mit Beschluss v. 09.02.2021 (Az. 1 L 31/21. TR) die Entziehung einer Fahrerlaubnis eines Deutschen aus dem Jahr 2014 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr bestätigt.
Nach dem Beschluss des VG Trier entfalle kraft Gesetzes die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aufgrund einer im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis, wenn diese Fahrerlaubnis – wie vorliegend geschehen – innerhalb einer bestehenden Sperrfrist erteilt worden ist. In einem solchen Falle dürfe die Fahrerlaubnisbehörde nach Ansicht der Richter eine entsprechende Feststellung bis zur endgültigen Tilgung der strafgerichtlichen Entscheidung treffen, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt die Sperrfrist bereits abgelaufen ist, da der Fahrerlaubnis anhaftende „Makel“ bis zur endgültigen Tilgung der strafgerichtlichen Entscheidung fortbestehe.
Grundsätzlich besteht demnach die Berechtigung mit einem luxemburgischen Führerschein ein Fahrzeug in Deutschland führen zu dürfen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die ausländische Fahrerlaubnis vor Ablauf einer in Deutschland erteilten Sperrfrist erteilt wurde.


Konkrete Verknüpfung mit Teilnahme am Straßenverkehr erforderlich  Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV würde bereits eine einmalige oder gelegentliche Einnahme von Cannabis ein Gutachten zur Überprüfung der Fahreignung erfordern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt jedoch eine Überprüfung der Fahrereignung allein aufgrund der Tatsache des einmaligen oder nur gelegentlichen Cannabiskonsums ohne konkrete Verknüpfung mit der Teilnahme am Straßenverkehr gegen das Übermaßverbot (BVerfG vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96). 


Liegen mehrere Trunkenheitsfahrten vor, sind die Fahrerlaubnisbehörden unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Beibringung eines  medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig zu machen.
Immer dann, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt ist die Eignung für die Wiedererteilung ausgeschlossen, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (sogenanntes Trennungsgebot).
Wann liegt eine wiederholte Zuwiederhandlung vor ?

Der Betroffene muss in mindestens zwei vom Geschehensablauf her räumlich und zeitlich eigenständigen deutlich voneinander abgrenzbaren Lebenssachverhalten je eine oder mehrere solche Zuwiderhandlungen begangen haben (BVerwG, Urteil vom 14.12.2023 -Az: 3 C 10.22).
Eine Unterbrechung der Fahrt durch den Einkauf im Supermarkt und in dem anschließend von der Klägerin auf dem Parkplatz verursachten alkoholbedingten Unfall ist nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls keine hinreichend deutliche Zäsur, die zu einer Aufspaltung des Lebenssachverhalts in mehrere Trunkenheitsfahrten geführt hat.


Ebenso wie bei anderen Fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, wie etwa Fahrrädern oder E-Scootern darf ein Elektrorollstuhl nicht im erheblich alkoholisierten Zustand gefahren werden.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hielt mit vom Urteil vom 06.04.2016 (Az:  7 K 3756/14) die Klage eines Elekltrollstuhlfahrers für begründet. Die Behörde hat den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Rahmen des § 3 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nicht ausreichend beachtet.
Durch die erteilten Auflagen (Begleitperson zum Führen des Elektrorollstuhls) wird der Aktionsradius des Klägers im Kontakt zur Außenwelt stark eingeschränkt und dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit der Vorrang eingeräumt gegenüber seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (VG Stuttgart, Urteil vom 06.04.2016 - 7 K 3756/14)
Der Kläger hatte nach den überzeugenden Feststellungen keine Verwandte in der Nähe, die als Begleitpersonen  übernehmen könnten, und die Finanzierung einer sonstigen Begleitperson war nicht gesichert.
Die Kostentragung für ggf. erforderliche Abstinenznachweise und eine ggf. erforderliche Vorbereitung war nach Feststellung des Verwaltungsgerichts Stuttgart nicht gesichert. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit hatte das Regierungspräsidium nach Ausführungen des VG Stuttgart zu prüfen, wie eine Kostentragung für eine MPU, Abstinenznachweise oder Screenings und eine Vorbereitungsstunde gesichert werden konnten, u.U. auch durch ein Darlehen der Behörde.