Von Insolvenzverschleppung spricht das Gesetz , wenn bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Insolvenzantrag nicht, fehlerhaft oder verspätet beim Insolvenzgericht eingeht. § 15 a InsO bestimmt: Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.
ist ein Unternehmen, wenn es seine laufenden Verbindlichkeiten, z.B. Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslöhne, Mieten, Lieferantenforderungen nicht mehr nachkommen kann.
bedeutet, dass die Summe der Verbindlichkeiten des Unternehmens die auf der Habenseite vorhandenen Mittel übersteigt, ohne dass das Unternehmen einzelne Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen könnte.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erfolgte gemäß § 1 COVInsAG unter folgenden Voraussetzungen:
Die Pflicht zur Insolvenzanmeldung bei pandemiebedingter Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung wurde aufgrund Corona ausgesetzt und mehrfach, zuletzt bis zum 30.4.2021 verlängert. Die Anmeldungspflicht gilt seit Mai 2021 wieder uneingeschränkt: Seit dem 1. Mai gilt das alte Insolvenzrecht wieder.
Die Anwaltskanzlei Steffgen betreut seit 20 Jahren Unternehmen in Strafverfahren der Insolvenzverschleppung, Nichtabführen von Sozialversicherungsentgelt und Steuerhinterziehung.