Eigentlich handelt es sich bei Ordnungswidrigkeiten nur um eine geringfügige Verletzung der Rechtsregeln. Bei manchen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung kann neben dem Bußgeld aber auch ein Fahrverbot von maximal drei Monaten verhängt werden. Informieren Sie sich unverbindlich in einem kostenfreien telefonischen Erstgespräch. Profitieren Sie von umfassenden, über 22 Jahren an Erfahrungen im Verkehrsrecht.
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Oft scheinen die Chancen, einen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Einspruch aufzuheben als gering. Im Verfahren wird der Betroffene häufig bereits von der Verwaltungsbehörde auf die angebliche Aussichtslosigkeit hingewiesen. Dies setzt sich vor Gericht oft fort.
Jeder Ordnungswidrigkeitsrichter bezieht sich normalerweise auf die Rechtsprechung des für sein Amtsgericht zuständigen Oberlandesgerichts. Diese sind als nächste Instanz für Rechtsbeschwerden zuständig. Häufig erfolgen solche Vorsatzhinweise bereits mit der Ladung zum Gerichtstermin und sind mit dem Hinweis auf eine Einspruchsrücknahme mangels Aussicht auf Erfolg versehen.
Je nach Region wird bei 40% oder 50 % Geschwindigkeitsüberschreitung von Vorsatz ausgegangen.
Für den Betroffenen bedeutet dies eine Verdopplung des Bußgelds gegenüber dem Regelsatz des Bußgeldkatalogs.
Die Annahme einer groben Pflichtverletzung muß objektiv Gewicht zukommen. Sie ist im Allgemeinen nur bei abstrakt oder konkret gefährlichen Ordnungswidrigkeiten gerechtfertigt, die immer wieder die Ursache schwerer Unfälle bilden (BT-Drucks. V/1319, S. 90).
Der Bundesgerichtshof ist bei der Annahme von Vorsatz dagegen wesentlich zurückhaltender.
Das besondere objektive Gewicht einer Ordnungswidrigkeit ist demnach für sich noch keine grobe Pflichtverletzung. Hinzu kommen muss vielmehr, dass der Täter auch subjektiv besonders verantwortungslos handelt (BGH 4 StR 638/96). Eine grobe Pflichtverletzung kann ihm nur vorgehalten werden, wenn seine wegen ihrer Gefährlichkeit objektiv schwerwiegende Zuwiderhandlung subjektiv auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgeht (BVerfG DAR 1996, 196, 197). Vor einer vorzeitigen Einspruchsrücknahme sollte daher ein spezialisierter Anwalt konsultiert werden.
Die Bedeutung eines Verkehrsstrafverfahrens ist für den Betroffenen erheblich. Neben Geldstrafen drohen dem Betroffenen die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Sperre für deren Wiedererteilung sowie möglicherweise Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren.
Wegen der drohenden strafrechtlichen Sanktionen ist eine kompetente und professionelle anwaltliche Unterstützung unerlässlich. Kontaktieren Sie uns schnellstmöglich. Wir erarbeiten gemeinsam eine auf Ihren Fall abgestimmte und erfolgsversprechende Verteidigungsstrategie. Insbesondere bei Unternehmern, leitenden Angestellten und Personen mit Vorstrafen oder offener Bewährung ist das Verfahren auch in beruflicher Hinsicht erheblich und erfordert eine effektive Verteidigung durch uns.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), die fahrlässige Körperverletzung (§ 222 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
Nach § 23 Abs. 1a) StVO, darf als Fahrer ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Das OLG Koblenz hat mit Beschluss v. 21.12.2020 - 2 OWi 6 SsRs 374/20 entschieden, dass eine sogenannte „Powerbank“ grundsätzlich kein elektronisches Gerät im Sinn des § 23 Abs. 1a StVO ist. Kann ein Verkehrssünder, dem aufgrund von zwei unterschiedlichen Taten zweimal Fahrverbote drohen, erreichen, dass nur ein Fahrverbot verhängt wird?
Dies ist möglich und durch den Bundesgerichtshof höchstrichterlich geklärt. Der 4. Strafsenat des BGH hat am 16.12.2015 einen Beschluss (Az. 4 StR 227/15) erlassen, wonach bei gleichzeitiger Entscheidung über zwei Ordnungswidrigkeiten, die zueinander in Tatmehrheit stehen und jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können, nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen ist. Die Fahrverbote werden also gerade nicht addiert und nacheinander vollstreckt.
Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, in welchem gegen den Betroffenen in den zwei Jahren vorher bereits ein Fahrverbot verhängt wurde (§ 25 Abs. 2a Satz 2 StVG) Begründet wird dies mit der Entstehungsgeschichte des § 20 OWiG und des § 25 StVG, die einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers nahelegen. Auch die Gesetzessystematik spricht nach Auffassung der Richter für die Verhängung nur eines Fahrverbots.