Expertenkanzlei für Entlassungsverfahren, Strafverfahren und Disziplinarverfahren von Soldaten der Bundeswehr

Sie sind aktiver Soldat und  sollen entlassen, strafrechtlich verfolgt oder wird ein gerichtliches Diszipliarverfahren gegen Sie geführt ?


Melden Sie sich zu einer kostenfreien Ersteinschätzung bei  uns per e-mail oder telefonisch.

Oberstleutnant d.R. Christian Steffgen verfügt über persönliche Erfahrungen seit 1988 als Soldat in den Dienstgradgruppen der Mannschaften, Unteroffiziere, Reserveoffizieranwärter, Reserveoffiziere und Reservestabsoffiziere.


Aufgrund der langjährigen Vertragsanwaltstätigkeit (2001-2015) für den Deutschen BundeswehrVerband ist Rechtsanwalt Christian Steffgen im Bereich von Entlassungsverfahren und Strafverfahren besonders erfahren und spezialisiert.

Seit 2001 hat Rechtsanwalt Christian Steffgen in ganz Deutschland Soldaten bei Entlassungen, Dienstunfähigkeit, Strafverfahren, Disziplinarverfahren, Übernahme zum Berufssoldaten, Rückforderung von Bezügen und vielen anderen Angelegenheiten vertreten.


Zur Übernahme des Mandats ist ein persönliches Gespräch in der Kanzlei keine Voraussetzung.
Zögern Sie nicht, sondern informieren sich sofort telefonisch und kostenfrei noch bevor Sie eine Aussage vor ihrem Vorgesetzten oder der Polizei machen !


 






Fehler von Soldaten - Nr. 1

" Wenn ich mich meinem Vorgesetzten anvertraue ("auspacke") und eine schriftliche Aussage mache, komme ich zumindest besser davon..."

-> In über 20 Jahren Vertretungstätigkeit für Soldaten ist mir kein Fall bekannt, in dem eine frühzeitige Aussage und Geständnis positive Folgen hatte. Oft ist es jedoch so, dass die Verteidigungsmöglichkeiten durch die eigene Aussage erheblich geschmälert sind.

Beachten Sie, dass Ihr Vorgesetzter nur der "verlägerte Arm" des Dienstherrn im BAPersBw ist - Er muss den Vorgang so melden, wie Sie sich ihm anvertrauen und ggf. im Rahmen der MiStra an die Staatsanwaltschaft abgeben. Daher gilt der Grundsatz: Keine Aussage ohne Rechtsbeistand !


Fehler von Soldaten - Nr. 2

"Das Strafverfahren kriege ich irgendwie hinter  mich und beauftrage Verteidiger, für das Dienstverfahren dann einen im Soldatenrecht erfahrenen Verteidiger."


Ein Soldat hat als Staatsdiener besonders gesetztestreu zu sein und darf aus Sicht der Bundeswehr keine Straftaten begehen. A

Bereits geringe Strafen unter 90 Tagssätzen können zur Entlassung führen, insbesondere wenn Sie das 5. Dienstjahr noch nicht erreicht haben (vgl. § 55 IV, V Soldatengesetz).

Die dienstrechtliche Verteidigung findet im Strafverfahren statt ! Eine Verteidigung ist dienstrechtlich wenig effektiv, wenn Sie oder der Strafverteidiger die dienstrechtlichen Konsequenzen nicht genau im Blick haben. Bedenken Sie dies und melden sich unbedingt bereits im bzw. vor Einleitung des Strafverfahrens bei uns.


Gerichtliche Disziplinarverfahren vor den Truppendienstgerichten

Die Truppendienstgerichte können die in § 58 Abs. 1 der Wehrsiziplinarordnung (WDO) aufgeführten Maßnahmen.verhängen: Kürzung der Dienstbezüge, Beförderungsverbote, Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, Dienstgradherabsetzung und als höchste Maßnahme die Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
Soweit sich der Tatnachweis nicht führen lässt, ist das günstigste Ergebnis ein Freispruch von den Vorwürfen der Anschuldigungsschrift.
Freisprüche sind im Vergleich zu Verfahren vor den Strafgerichten sehr selten. Dies liegt darin begründet, dass in ungleich intensiverem Maß ermittelt wird. Häufig vergehen bis zur Verhandlung zwei bis drei Jahre. In dieser Zeit haben in der Regel bereits im Vergleich zu Strafverfahren unzählige Vernehmungen und Ermittlungen stattgefunden.
Dennoch konnte Rechtsanwalt Steffgen am 05.12.2023 ein Freispruch vor dem Truppendienstgericht erreichen.
Soweit das Truppendienstgericht ein Dienstvergehen feststellt, jedoch eine gerichtliche Maßnahme unverhältnismäßig wäre, kann es auch eine einfache Disziplinarmaßnahme aussprechen. Voraussetzung ist, dass die zeitlichen Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 WDO vorliegen.
Soweit eine einfache Maßnahme auch nicht mehr möglich ist, kann es zu einer sogenannten Einstellung unter Feststellung eines Dienstvergehens kommen. Die rechtlichen Voraussetzungen sind in § 123 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO geregelt.


Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung durch Soldaten der Bundeswehr

Sexuelle Nötigungen sind seit Jahren ein nicht unbedeutendes, weit verbreitetes Thema bei der Bundeswehr.
Da es sich bei sexuellen Nötigungen um eine Straftat handelt (§178 StGB) muss der Vorgesetzte auch in vermeintlich kleineneren Fällen die Angelegenheit im Rahmen der Mitteilungspflicht in Strafsachen (MiStra) den Strafverfolgungsbehörden melden.
Die Taten werden diesntrechtlich streng geahndet. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30.06.2022 (BVerwG 2 WD 14.21) die Degradierung eines Soldaten wegen sexueller Belästigung einer Schülerpraktikantin und einer außerdienstlichen Körperverletzung eines Kameraden ausgesprochen.
Das Vorliegen einer Pflichtverletzung ist von einer möglichen strafrechtlichen Ahndung unabhängig. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Soldaten mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die14-jährige zivile Schülerpraktikantin wurde von ihm, nachdem er zuvor die Tür abgeschlossen hatte, befragt, ob sie noch Jungfrau sei. Danach umarmte er sie drei bis vier Mal und streichelte bzw. strich ihr über die Wange, wobei er einmal mit seiner Hand an das Bein der Schülerin glitt. Sie hatte wiederholt geäußert, dass sie dies nicht wolle.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm auch eine Benachteiligung  im Sinne des § 7 Abs. 1 AGG aufgrund ihres Geschlechts an, weil er sie sexuell belästigt hat. Bei  Umarmungen kann sich eine Sexualbezogenheit aufgrund einer mit ihnen verfolgten sexuellen Absicht ergeben (BAG, Urteile vom 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16).


Unerlaubte Abwesenheit vom Dienst

Abwesenheiten vom Dienst können berechtigt sein, wenn der Soldat die Abwesenheit nicht zu vertreten hat. Ist ein Soldat krank, muss er dies sofort seiner Dienststelle melden. Soweit ein Soldat nach einem Urlaub aus Gründen, die nicht er, sondern durch Hindernisse der Verkehrsmittel, die er nicht erkennen konnte, begründet, ist er beispielsweise entschuldigt. Soweit der Soldat in sonstiger Weise am Dienst gehindert ist, muss er dies unverzüglich melden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 02.02.2023 (BVerwG 2 WD 3.22) auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft hin ein Urteil des Truppendienstgericht aufgehoben und den Soldaten aus dem Dienstverhältnis entfernt. Im Strafverfahren hat das Amtsgericht ihn mit  Urteil vom 14. August 2019 wegen eigenmächtiger Abwesenheit zu einer Geldstrafe verurteilt. Im Januar 2023 wurde zusätzlich ein weiteres gerichtliches Disziplinarverfahren wegen Verstoßes gegen die politische Treuepflicht eingeleitet. Der Soldat war in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall zwischen dem 8. August 2017 und dem 6. September 2018 in 18 Fällen unerlaubt von der Bundeswehr abwesend gewesen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ist bei vorsätzlich länger dauernder oder wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit sowie bei Fahnenflucht die Entfernung aus dem Dienstverhältnis angemessen. Anders verhält es sich, wenn eine Ausnahme in positiver Hinsicht vorliegt, wie sie vom Truppendienstgericht angenommen wurde.
Der Soldat hatte zwar die Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten erhalten, sie aber nicht der Geschäftsstelle übermittelt. Dies war nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht nicht ausreichend. Denn es sei zweifelhaft, ob es der Genehmigung dadurch an einer zur Rechtswirksamkeit führenden "Außenwirkung" fehlt.
Die Annahme eines ausnahmsweise beachtlichen inneren Vorbehalts (§ 116 Satz 2 BGB analog) sei mit § 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG eher unvereinbar.
Erforderlich wären außergewöhnliche, das Fernbleiben vom Dienst rechtfertigenden Gründe  gewesen (siehe z.B. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21).

Fristlose Entlassung wegen einfacher Dienstvergehen

Soldatinnen und Soldaten  kann auch wegen mehrerer kleiner Disziplinarvergehen grundsätzlich gekündigt werden. Über die Voraussetzungen des § 55 Soldatengesetz wurde in anderen Rechtstipps berichtet. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 22.06.2015 (2 LB 3/15) eine fristlose Entlassung aufgehoben. Der ehemalige Soldat hatte gegen die fristlose Entlassung geklagt. Gegen ihn wurden zuvor bestandskräftig drei einfache Disziplinarmaßnahmen verhängt. Der Disziplinarvorgesetzte hatte der Entlassung mit der Begründung zugestimmt, dass dieser keine der Disziplinarmaßnahmen zum Anlass genommen habe, sein Verhalten grundlegend zu ändern.
Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Es müssen stets beide Voraussetzungen vorliegen.
Die militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente, die die Einsatzbereitschaft der Soldaten und die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr zu verstehen.
Das Verwaltungsgericht hatte die Klage  unter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass die nachträgliche Infragestellung der Disziplinarentscheidungen durch den Kläger zeige, dass diese keine Wirkung auf ihn gehabt hätten.
Das Oberverwaltungsgericht führte im Urteil aus, dass Verwaltungsgerichte den zugrundeliegenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben, sofern der Soldat ihn substantiiert bestreitet (vgl.  BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 - 2 B 18.08 - juris Rn. 13). Andererseits darf  ein Bestreiten dem Soldaten grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen  (vgl.  BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11).
Eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr schloss das Oberverwaltungsgericht aus. Das Verhalten des Soldaten sei mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr nicht unvereinbar und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte bei Bekanntwerden  nicht erschüttert (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2015 - 2 LB 3/15).


Trunkenheit im Verkehr und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Trunkenheitsfahrten berechtigen die Bundeswehr nicht stets, den betreffenden Soldaten zu entlassen.
Ein Dienstvergehen liegt nach der Rechtsprechung regelmäßig  nur dann vor, sofern es sich um das erste außerdienstliche Fehlverhalten ohne Hinzutreten erschwerender Umstände handelt.
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat am 30.06.2023 (Aktenzeichen: 3 A 144/22) eine fristlose Entlassung eines Soldaten aus der Bundeswehr aufgehoben. Im betreffenden Fall lag nicht nur eine erhebliche Alkoholisierung vor. Der Soldat führte zudem ein Rennen mit der Polizei durch. Das Amtsgericht Osterode hatte ihn wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt (Urteil vom 07.04.2021 - 3c Cs 603 Js 43032/20 (18/20). Die Bundeswehr entließ ihn daraufhin fristlos. Nachdem seine Beschwerde erfolglos blieb, erhob der Soldat Klage und bekam Recht.
Ein Soldat soll dem Urteil nach nicht wegen jedes Fehlverhaltens im privaten Bereich disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden. Ein bewusster Betäubungsmittelkonsum stand nach dem Urteil auch nicht durch den Beschwerdebescheid der Bundeswehr fest.


Rückzahlung von Ausbildungskosten für Fachausbildung und Studium nach fristloser Entlassung

Ein Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung  erstatten, wenn er die Entlassung nach § 55 Absatz 4 SG vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder fristlos nach § 55 Abs. 5 SG entlassen wird (§ 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 SG). Entsprechend muss auch ein längergedienter Soldat, insbesondere wenn er auf eigenen Antrag entlassen wurde, seine Rechtsstellung kraft Gesetzes verliert oder durch ein Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt wurde  (§ 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 5 und 6 SG) die Ausbildungskosten rückerstatten.
Die Bundeswehr kann auf die Erstattung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ganz oder teilweise verzichten, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat aus seiner Sicht zu Recht am  07.11.2022 (Az: 6 ZB 22.364) einen vierwöchigen Lehrgang "Kraftfahrgrundausbildung Leopard 2" und einen dreiwöchigen Lehrgang "Bergrettung Teil Sommer" als solchen Härtefall angesehen. Aus diesen Ausbildungen ist nach den zutreffenden Ausführungen kein relevanter  zivilberuflicher Nutzen erwachsen. Beide Lehrgänge haben nur militärischen Charakter und Nutzen.
Die Bundeswehr muss  bei der Härtefallprüfung grundsätzlich auch den Grund der Entlassung in die Entscheidung einbeziehen. In dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am  07.11.2022 entschiedenen Fall durfte ein außerdienstlicher Cannabiskonsums aber nicht als wesentlich für die Versagung eines Härtefalls herangezogen werden. Der betreffende Soldat wurde entlassen, weil er außerhalb des Dienstes Cannabis konsumiert hatte.



Bewertungen der Kanzlei von Soldaten über Google:

G. W.


"Positiv: Preis-Leistungs-Verhältnis, Professionalität, Qualität,  Reaktionsschnelligkeit bei Anfragen

Herr Steffgen hat mich bei einer unehrenhaften Entlassung vor dem Verwaltungsgericht in Regensburg vertreten.

Das Urteil war sehr zufriedenstellend. Das Gericht entschied für eine Aufhebung der unehrenhaften Entlassung.

Herr Steffgen ist ein guter Rechtsanwalt und herzlichst zu empfehlen."


Bewertungen von Soldaten auf anwalt.de:

"Zügige und gute Beratung und Bearbeitung"         F.H.


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R. C.


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M.S.


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F.S.


Entlassungen

Oft werden Soldaten von Vorgesetzten davon abgehalten, frühzeitig einen Anwalt einzuschalten. Sie sollten uns sofort telefonisch oder per E-Mail  kontaktieren, sobald eine Entlassung – etwa nach einem Dienstvergehen – von Vorgesetzen angesprochen wird oder sonst im Raum steht.

In vielen Fällen konnte Rechtsanwalt Steffgen die Bundeswehr dazu veranlassen, von einer Entlassung abzusehen und das Verfahren einzustellen. 

Versuchen Sie auch nicht, das Beschwerdeverfahren selbst zu führen. Viele Soldaten haben sich durch eigene Stellungnahmen die Chance auf Einstellung des Verfahrens verstellt. Es ist daher zu empfehlen, zunächst telefonischen Kontakt mit unserer Kanzlei aufzunehmen.


Fristgerechte Entlassung gemäß § 55 Abs. 4 SG

Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Ein Offiziersanwärter, der sich nicht zum Offizier, ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Militärmusikoffizier, ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel, und ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignen wird, soll unbeschadet des Satzes 1 entlassen werden. Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt (§ 55 Abs. 4 SG).

Für Soldaten auf Zeit innerhalb der ersten vier Jahre der Dienstzeit kommt als dienstrechtliche Folge eines Strafverfahrens die Entlassung in Betracht, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn gestellt werden, nicht mehr erfüllt (§ 55 Abs. 4 SG).

Ein Eignungsmangel kann in strafgerichtlichen Verurteilungen und Verfahrenseinstellungen nach den §§ 153 ff StPO liegen. Auch wenn ein Strafverfahren nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wurde, hat die Behörde jedoch eigene Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (BVerwG NZWehrr 2006,246). Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen die gesetzliche Unschuldsvermutung vor.


Fristlose Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG

Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde (§ 55 Abs. 5 SG).

Im Gegensatz zur ordentlichen Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG, die mit einer Frist von mindestens einem Monat zu erfolgen hat, kann der Soldat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG sofort entlassen werden.

Zweck einer fristlosen Entlassung ist nicht die disziplinare Sanktion eines Soldaten, sondern die Abwendung einer drohenden Gefahr für die Bundeswehr, wobei die Gefahr sich als Auswirkung der Dienstpflichtverletzung des Soldaten darstellen kann (Scherer/Alff/Poretschkin, SG 8.A., § 55 Rn 18).

Militärische Ordnung

Die militärische Ordnung ist die innerbetriebliche Funktionstüchtigkeit der Streitkräfte, wie sie durch Aufrechterhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft erforderlich ist (BVerwG NJW 1984, 938).

Dazu zählt im Wesentlichen die Disziplin der Truppe und die Einsatzbereitschaft der Waffen und Geräte (Scherer/Alff, SG § 55 Rn 21).

Ansehen der Bundeswehr

Das Ansehen der Bundeswehr ist der gute Ruf der Streitkräfte in der Öffentlichkeit.

Negative Presseberichte sind nicht ausschlaggebend (BVerwG NJW 1984, 938).


Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot und Dienstführerschein

Für Soldaten der Bundeswehr hat ein durch die Verkehrsbehörden oder ein Gericht angeordnetes Fahrverbot (§ 69 StGB) häufig gravierende Folgen. Gibt es Fälle, in welchen dienstlich oder mit dem Führerschein weiter gefahren werden darf ?
Ein Dienstführerschein der Polizei oder der Bundespolizei wird nach dem Muster 3 in Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung , ein Dienstführerschein der Bundeswehr nach dem Muster 2 ausgestellt.
Es existieren vier bundeswehreigene Klassen (AY, F, G und P). Diese berechtigen etwa zum Führen von Ketten- und Panzerfahrzeugen oder speziellen Krafträdern.
Zunächst ist festzuhalten, dass  ein Dienstführerschein ausschließlich zum Führen von Dienstfahrzeugen berechtigt. Er setzt eine allgemeine Fahrerlaubnis voraus. Das Fahrverbot kann den Dienstführerschein ausnehmen. Dies ist auch vielen Richtern nicht bewußt.
Im Einzelfall konnte Rechtsanwalt Steffgen errichen, dass das dienstliche Fahrverbot dem Soldaten belassen wird. Voraussetzung ist hierfür jedoch stets ein fachliches Gespräch mit dem Gericht über die einschneidenden Folgen, etwa bei einem als Kraftfahrer eingesetzten Soldaten. Eine frühzeitige Mandatierung im Ordnungswidrigkeitsverfahren ist daher ratsam.
Unabhängig von den Besonderheiten des Dienstführerscheins darf man bei einem Fahrverbot mit keinem Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr fahren.
Zu beachten ist, dass auch auf Bundeswehrliegenschaften, wie etwa einer Kaserne die Regeln der Straßenverkehrsordnung entsprechend gelten, da sie angeordnet, somit allgemein befohlen wurden. In der Regel bestehen entsprechende Vorschriften, wie Kasernenbefehle.



Soweit eine solche Strafe dann rechtskräftig wird, scheidet der Soldat automatisch gemäß § 48 Nr. 2 SG aus der Bundeswehr aus. Hierzu bedarf es keiner Entlassung oder sonstigen Handlung der Bundeswehr mehr. Selbst wenn die Vorgesetzten für einen Verbleib des Soldaten sind, ändert dies nichts an den gesetzlichen Folgen. Ohne Belang ist auch, ob eine Vollzugs- oder nur eine Bewährungsstrafe verhängt wurde.